Was gilt für Infizierte?
Wenn Sie sich mit Corona infiziert haben, müssen Sie in der Regel für zehn Tage in Isolation. Nach sieben Tagen können Sie sich mit einem negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest freitesten – sofern Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
Andernfalls endet die Isolation nach zehn Tagen. Bedingung ist immer, dass sie seit 48h symptomfrei sind und dürfen innerhalb der letzten 72 Stunden kein positives Testergebnis gehabt haben.
Bitte informieren Sie auch Ihre Kontaktpersonen an der HM und das Coronamanagement unter corona-management@hm.edu
Was gilt für Kontaktpersonen?
Die Quarantäne kann nach 7 Tagen enden, wenn man sich mit einem negativen PCR- oder Schnelltest freitestet und symptomfrei ist. Ohne Test dauert die Quarantäne zehn Tage.
Nicht mehr in Quarantäne müssen in Bayern Kontaktpersonen, die
Ein Genesenennachweis muss folgenden Vorgaben entsprechen:
UND
Für alle Tests gilt: Sie benötigen einen schriftlichen Nachweis über das Testergebnis. Selbsttests gelten nicht!
Wenn Sie in Isolation oder Quarantäne sind, können Sie nicht an den Präsenzprüfungen teilnehmen. Bleiben Sie zuhause. Es gibt bei Prüfungen keine Anwesenheitspflicht. Sie müssen sich also nicht abmelden.
Die Sonderregelungen zum Vorziehen von Prüfungen aus dem nächsthöheren Semester bei Nichterfüllung der Vorrückensvoraussetzungen wirken noch bis in das SoSe 2022 nach (§ 42b Abs. 2 und § 42c ASPO).
Im WiSe 2021/22 gelten die Regelungen zu den Prüfungsformen und Zulassungsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen SPO. Prüfungen können vor Ort oder auch als Fernprüfung angeboten werden, dazu folgende ergänzende Informationen:
Um durch Corona entstandene Härten auszugleichen, hat der Bayerische Landtag die COVID-19-bedingten Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz (§ 99) erneut verlängert.
Das bedeutet, dass sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Termine und Fristen automatisch um ein Semester verschieben, beziehungsweise verlängern.
Zudem werden die Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit auch auf das Wintersemester 2021/22 angewandt.
Dadurch ist erneut eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer gegeben. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend ab dem 01.10.2021.
Ergänzend dazu hat der Prüfungsausschuss der HM auch die nicht-regelstudienzeitgebundenen Fristen verlängert.
Damit sind an der HM auch die Fristen für Grundlagen- und Orientierungsprüfungen, für Wiederholungsprüfungen und die maximal zulässige Höchststudiendauer um ein Semester verlängert.
Auch bei Zweit- und Drittversuchen wird keine Frist überschritten; Sie können die Prüfungen im nächsten Semester nachholen!
Aufgrund der Corona-bedingten Studienbedingungen können Sie im Wintersemester 2021/22 eine Prüfung annullieren lassen. Das gilt nur für eine Prüfung im zweiten oder im dritten Versuch. Dazu müssen Sie die Ablehnung des Prüfungsergebnisses gegenüber der Abteilung Studium, Sachgebiet Prüfung und Praktikum bis eine Woche nach der Notenbekanntgabe per Antrag über Primuss erklären.
Studierende, die nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden zur Prüfung zugelassen. Ein Teilnahmenachweis ist als Zulassungsvoraussetzung einer Prüfung ausgeschlossen. Studierende, die die Prüfung im Wintersemester 2021/22 bestehen, müssen die Zulassungsvoraussetzung nicht nachholen.
Der Prüfungsausschuss hat festgelegt, dass PrüferInnen entscheiden können, ob sie am Freitag, den 11.02.2022 eine (Online-)Prüfungseinsicht durchführen.
Erfolgt am 11.02.2022 keine (Online-)Prüfungseinsicht, ist die Einsicht in die benoteten Prüfungsleistungen des Wintersemesters 2021/22 von Dienstag, den 15. März 2022 bis einschließlich Freitag, den 25. März 2021 in Absprache mit den jeweiligen zu Prüfenden als Präsenz- oder Online- Einsicht möglich.
Um Lehrende zu unterstützen, die eine Fernprüfung mit Moodle planen, bieten die Kolleginnen und Kollegen des E-Learning Centers und des Kompetenzzentrums digitales Prüfen einen Kurs an. Damit können Sie sich auf das Prüfen mit der Moodle-Aktivität „Test" vorbereiten. Hier geht es zur Selbsteinschreibung:
Prüfen mit Moodle Test - Testen Sie Ihr Wissen!
Weitere Informationen zu Fernprüfungen und deren Durchführung finden Sie auf Confluence unter folgendem Link:
Grundsätzlich können im Wintersemester 2021/22 Prüfungen als Fernprüfungen und auch wieder vor Ort in den Räumen der HM angeboten werden.
Auch mündliche Prüfungen und andere Prüfungsformen sind in den Räumlichkeiten der HM unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen des HM-Infektionsschutzkonzepts möglich. Studierende, die nachweislich zu Risikogruppen zählen, können einen Nachteilsausgleich beim Prüfungsausschuss der HM beantragen.
Für Prüfungen in der HM sind die Hygienemaßnahmen des Infektionsschutzkonzepts der HM zu beachten, insbesondere gilt für schriftliche Prüfungen (Klausuren) an der HM:
Prüfungen mit 3G-Kontrollen
Für Prüfungen in der HM sind die Hygienemaßnahmen des Infektionsschutzkonzepts der HM zu beachten, insbesondere gilt für schriftliche Prüfungen (Klausuren) an der HM:
Schriftliche und mündliche Prüfungen mit Fernaufsicht sind im Rahmen der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) möglich. Voraussichtlich kommen dabei nicht mehr die Regelungen zu pandemiebedingten Fernprüfungen zur Anwendung, sondern die Regelungen für elektronische Fernprüfungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 BayFEV. Schriftliche Fernprüfungen können an der HM auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 1 ASPO auch in elektronischer Form, z. B. als Moodle-Tests unter Aufsicht, durchgeführt werden.
Authentifizierung in Prüfungen mit Videokonferenzaufsicht
Um die Authentifizierung von PrüfungsteilnehmerInnen praktikabel zu realisieren, werden den Aufsichten wie in den vergangenen Semestern Listen der TeilnehmerInnen mit Fotos aus Ihren Studierendenausweisen zur Verfügung gestellt. Die Fotos dürfen ausschließlich zum Zweck der Authentifizierung im Rahmen der Prüfungsaufsicht verwendet werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Sie gegen die Nutzung Ihres Fotos Widerspruch einlegen. In jedem Fall müssen Sie während der Prüfung auf Nachfrage der Aufsicht Ihren Studierendenausweis via Videokamera zeigen.
Falls Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit der Verwendung Ihres Fotos einverstanden sind, können Sie Ihren Widerspruch bis zum 11.01.2022 einlegen. Sie finden das Formular „Widerspruch zur Nutzung von Bilddaten“ in Ihrem PRIMUSS-Portal unter Services -> Anträge und Nachrichten -> Antrag/Formular auswählen -> Prüfung -> Widerspruch zur Nutzung von Bilddaten
Falls Sie anstelle Ihres aktuellen Fotos ein neues Foto hochladen möchten, können Sie dies ebenso bis zum 11.01.2022 in PRIMUSS machen.
Präsentationen im Sinne der ASPO (z. B. Referate, Kolloquien) können ebenfalls als Fernprüfungen durchgeführt werden.
Prüfungen ohne Aufsicht, u. a. Modularbeiten (in Studiengängen nach ASPO) bzw. Projektarbeiten, Hausarbeiten etc. (in Studiengängen nach APO) fallen nicht unter die Regelungen der BayFEV. Die Prüfungen können entsprechend den Regelungen in den jeweiligen SPO bzw. entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen durchgeführt werden. Eine Modularbeit kann z. B. ein Moodle-Test ohne Aufsicht am Heimarbeitsplatz der Studierenden sein.
Aus technischen und rechtlichen Gründen können keine Prüfungen auf der Moodle-Lernplattform stattfinden.
Der Moodle-Prüfungsserver steht Ihnen für Ihre Prüfungen selbstverständlich auch im Wintersemester 2021/22 zur Verfügung. Die Prüfungskurse werden ab dem 01.12.2021 auf dem Moodle-Prüfungsserver für Sie bereitstehen.
Eine Anleitung zur Prüfungsteilnahme finden Sie auf Moodle hier: Handreichung für Studierende.
Das Passwort zur Selbsteinschreibung lautet „Prüfung"
Eine Liste mit weiteren Fragen zu Prüfungen im WiSe2022 finden Sie hier:
Wenn bei elektronischen Fernprüfungen technische Probleme auftauchen, regelt die Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) in § 9 Abs. 1 Sätze 1-3 das Vorgehen:
1. Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet.
2. Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen.
3. Dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben.
Das bedeutet: Wenn Sie während einer Prüfung ein technisches Problem haben, müssen Sie dies der Prüfungsaufsicht während der laufenden Prüfung anzeigen, oder es muss für die Prüfungsaufsicht offensichtlich sein. Bitte schreiben Sie in dem Fall eine E-Mail an Ihre PrüferInnen oder die Aufsicht und informieren Sie über das aufgetretene technische Problem. Die Prüfungsaufsicht hält dies im Prüfungsprotokoll fest. Die PrüferInnen melden in diesen Fällen keine Note, da kein Prüfungsversuch angetreten wurde, sondern stellen fest, dass Sie nicht teilgenommen haben. Damit ist für eine Annullierung der Prüfungsleistung kein Platz, weil gar keine Prüfungsleistung vorliegt.
Anders ist es, wenn Sie nach der abgeschlossenen Prüfung noch ein technisches Problem geltend machen möchten, denn die Prüfungsleistung liegt vor und kann bewertet werden. Sie müssen dann nachweisen, dass das Problem bestanden hat. In diesem Fall muss von Ihnen ein Annullierungsantrag gestellt werden. Diese Fälle richten sich nach der RaPO (Probleme im Prüfungsablauf, die nach der Prüfung geltend gemacht werden) und werden gerade nicht von § 9 BayFEV erfasst. Über den Annullierungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss
Bei einer Fehlermeldung:
Sie bekommen eine Fehlermeldung ähnlich der Abbildung (siehe unten)? Für den Zugriff von außerhalb des Hochschulnetzes bzw. wenn Sie innerhalb der HM W-LAN nutzen, benötigen Sie eine VPN-Verbindung. Die Anmeldung erfolgt mit dem Usernamen und Passwort Ihres zentralen Hochschulaccounts.
Falls Sie den VPN-Client des LRZ nicht auf Ihrem Rechner installiert haben, können Sie diesen hier herunterladen und wie auf der LRZ-Seite beschrieben, über ihn eine sichere Verbindung herstellen.
Abbildung: Screenshot Fehlermeldung
Sollten Sie der Teilnahme an einer Prüfung mit Videoaufsicht nicht zugestimmt haben und sich für eine Wahlrechtsprüfung (alternative Präsenzprüfung) angemeldet haben, erfahren Sie sie Zuteilung eines Platzes oder ggf. die negative Losentscheidung so bald wie möglich.
Im Falle einer verordneten Quarantäne ist die Teilnahme an einer Wahlrechtsprüfung in diesem Semester nicht möglich.
Die Fristen werden wie im Falle einer attestierten Erkrankung anderer Art behandelt.
- Bei weiterhin offenen rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner Ihrer Fakultät im Sachgebiet Prüfung und Praktikum.
- Bei allen anderen weiterhin offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Prüfer bzw. Ihre Prüferin.
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