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Senatsentscheidung zum Wintersemester 2021/22
14/07/2021
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Am 14. Juli 2021 hat der Senat eine Sonderregelung nach ASPO für das Wintersemester 2021/22 beschlossen.
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Dreizehnte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO)der Hochschule für angewandte Wissenschaften München
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Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245) i.V.m. § 1 Abs. 2 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung. Nach § 42b wird folgender § 42c neu eingefügt:
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§ 42c Sonderregelungen für das Wintersemester 2021/22
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1. Studierende, die die in der jeweiligen SPO festgelegten Voraussetzungen für das Vorrücken (§ 35) in das nächsthöhere Studiensemester zu Beginn des Wintersemester 2021/2022 nicht nachweisen können, dürfen im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 Prüfungsleistungen aus diesem nächsthöheren Studiensemester erbringen; dies gilt entsprechend für den Eintritt in das praktische Studiensemester.
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2. In Studiengängen, die eine Vorrückensvoraussetzung nicht zu Beginn eines Studiensemesters, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Studiensemester definiert haben, ist das nächsthöhere Studiensemester nach Satz 1 das Studiensemester, das auf das Studiensemester folgt, in dem die Vorrückensvoraussetzung liegt.
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Gleiches gilt für die APO für das Wintersemester 2021/22 (§ 20c).
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Dreizehnte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HM