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Prüfungseinsicht findet online statt

Alle Studierenden haben einen Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme ihrer eigenen Prüfungsarbeiten
04/02/2021
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Die HM hat die wichtigsten Fakten zur Prüfungseinsicht zusammengestellt:
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Rechtsgrundlagen
Alle Studierenden haben einen Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme ihrer Prüfungsarbeiten. Diesen Anspruch normiert § 19 Abs. 6 RaPO für Diplomstudiengänge, für Bachelor- und Masterstudiengänge ist er in Art. 33 Abs. 2 ASPO bzw. § 11 Abs. 2 APO geregelt. Das Recht auf Prüfungseinsicht ist Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Rechts auf effektiven Rechtsschutz und die Garantie des Rechtswegs aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dementsprechend wird das Recht auf die Einsichtnahme in das Verfahren betreffende Akten in Art. 29 BayVwVfG klargestellt.
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Mittlerweile eröffnet das Thema Prüfungseinsicht auch den Anwendungsbereich des Datenschutzes: Im Dezember 2017 wurde vom EuGH geklärt, dass Informationen, die von einem Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung in seiner Antwort bzw. als Antwort aufgezeichnet wurden, personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 darstellen. Bemerkenswert ist dabei, dass auch die Anmerkungen des Prüfers oder der Prüferin als auf den Prüfling bezogene Informationen und damit als personenbezogene Daten (auch) des Prüflings angesehen werden. Diese Entscheidung gilt im Anwendungsbereich der DSGVO weiter.
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Umfang der Einsicht
Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich auf die eigene Prüfungsarbeit. Es findet kein Vergleich mit Prüfungsarbeiten anderer Studierender statt. Nur soweit die Korrektur Bezug nimmt auf eine Musterlösung, muss auch in diese Einsicht gewährt werden; andernfalls besteht im Rahmen der Prüfungseinsicht kein Anspruch auf die Einsicht in die Musterlösung. Die Einsichtnahme muss in einer Weise gewährt werden, dass sich der/die Studierende unter nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen zumutbaren Bedingungen über den Inhalt der Prüfungsarbeit informieren kann. Der/die Studierende darf sich bei der Einsichtnahme Notizen machen. Ein Fotografieren der Prüfungsarbeit oder die Herstellung einer Kopie in sonstiger Weise sind hingegen nicht gestattet.
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Kopien von Prüfungsarbeiten
Die Anfertigung von Ablichtungen schriftlicher Prüfungsarbeiten ist nur im Sachgebiet Prüfung und Praktikum möglich (§ 33 Abs. 3 ASPO, § 11 Abs. 3 APO). Die Kopien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausnahme ist die Weitergabe an Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte) im Rahmen eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens.
Die Aufgabenstellungen der Prüfungsarbeiten sind das geistige Eigentum des Prüfungserstellers oder der Prüfungserstellerin und als solche urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Kopien oder eine Veröffentlichung (z.B. im Internet) stellen daher einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und können dementsprechend rechtlich verfolgt werden.
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Prüfungseinsicht online
Die dargestellten Regelungen gelten für Prüfungseinsichten, die online durchgeführt werden, gleichermaßen. Eine Aufzeichnung, ein Screenshot oder eine sonstige Abbildung der Prüfungsaufgabe ist nicht gestattet. Hinzu kommt, dass eine Aufzeichnung der Prüfungseinsicht ohne vorherige Einverständniserklärung des Prüfers/der Prüferin nicht zulässig ist. Eine nicht genehmigte Aufzeichnung und/oder deren Veröffentlichung stellen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und können rechtlich verfolgt werden.
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Hochschulkommunikation
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Zu dieser Nachricht hat die Hochschule am 04. Februar 2021 eine E-Mail versendet.