Studierende der Hochschule München können sich gemäß Art. 48 BayHSchG aufgrund von Mutterschaft bzw. Elternzeit und in Zeiten der Pflege von Angehörigen beurlauben lassen.
Der Antrag ist jeweils bis zum 14.04. eines Jahres für das Sommersemester und bis zum 31.10. eines Jahres für das Wintersemester zu stellen.
Achtung: Studierende mit Familienaufgaben können sich erst ab dem zweiten Fachsemester aufgrund von Mutterschaft und Elternzeit beurlauben lassen. Den entsprechenden Antrag können die Studierenden online über ihren PRIMUSS-Account stellen.
Studierende mit Familienaufgaben können in der Zeit der Beurlaubung weiterhin Studien- und Prüfungsleistungen ablegen. Die Prüfungsfristen laufen nicht weiter. Weiterhin besteht die Möglichkeit auf Antrag und mit Zustimmung des Praktikantenbeauftragten das Praxissemester in zwei aufeinanderfolgenden Semestern abzuleisten.
Während einer Beurlaubung sind Studierende mit Familienaufgaben auch zur Zahlung des Grundbeitrages für das Studentenwerk sowie des Beitrages für das MVV-Semesterticket verpflichtet.
Beurlaubung aufgrund von Mutterschaft/Elternzeit
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dabei kann die Beurlaubung semesterweise oder über den kompletten Zeitraum (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) beantragt werden.
Gemäß Art. 48 Abs. 4 BayHSchG wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen Gründen angerechnet. Das bedeutet, dass sich Studierende zusätzlich aus anderen Gründen bis zu zwei Semester beurlauben lassen können. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag, einen Anteil von bis zu 12 Monaten der regulären Elternzeit auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des/r Kindes/r zu übertragen und dadurch z.B. den Schuleintritt und die Zeit danach zu begleiten.
Zu beachten ist, dass bei der Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit kein Anspruch auf BAföG besteht. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann u.U. Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe beantragt werden.