Elternzeit
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. nach dem 1. Januar 2007 geltenden Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, schließt sich bei rechtzeitiger Mitteilung die Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfrist an.
Nach dem Ende der Schutzfrist können Mütter unter Verzicht auf die Elternzeit ihre Arbeit aber auch wieder aufnehmen und die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
Studierende mit Kind(ern) haben Anspruch auf die Elternzeit, wenn
- sie berufstätig sind
- das Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt
- sie die Betreuung sowie die Erziehung des Kindes überwiegend selbst übernehmen
- sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten
Die Elternzeit kann frühestens ab Geburt des Kindes bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist von der Mutter, dem Vater oder von den Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht für jeden Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Elternzeit
- Elterngeld
- Elterngeld für Alleinerziehende
- Elterngeld für ausländische Eltern
- Elterngeld für Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag
- Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung
- Mutterschutz
- Zentrum Bayern Familie und Soziales