Allgemeines
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich schon lange für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis (auch in Teilzeit oder in beruflicher Ausbildung) stehen. Am 1. Januar 2018 trat eine Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft, wodurch inzwischen auch Studentinnen einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (hier: Hochschule München) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Ausweislich der Gesetzesbegründung finden die mutterschutzrechtlichen Regelungen Anwendung auf die im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungssituationen und Praktika.
Ziel der Gesetzesreform ist es, ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicherzustellen.
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Bei Geburten von Frühchen, Mehrlingen und behinderten Kindern verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen danach.
Die HM als familienfreundliche Hochschule bittet betreuende Professor:innen, schwangere Studierende möglichst kulant zu behandeln und etwaige Nachteile auf Grundlage des Nachteilsausgleichs nach dem Mutterschutzgesetz auszugleichen bzw. ihnen entgegenzuwirken.
Bei Abschlussarbeiten ist zu beachten: Um Fehlversuche zu vermeiden, empfehlen wir schwangeren Studierenden ausdrücklich, Abschlussarbeiten nur dann anzumelden, wenn eine Fertigstellung der Abschlussarbeit vor Beginn der Mutterschutzfrist sichergestellt oder zumindest mit sehr hoher Sicherheit abgesehen werden kann. Jede Schwangerschaft ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden, die über einen Zeitraum von neun Monaten nicht kalkulierbar sind.
Studierende können sich ab dem 2. Semester für die Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen auch semesterweise beurlauben lassen. Für den Beurlaubungsantrag, der über PRIMUSS Online-Services einzureichen ist, gelten folgende Fristen:
- für das Wintersemester bis spätestens 31. Oktober
- und für das Sommersemester bis spätestens 14. April.
Pflichten
Schwangere Studentinnen sind ab dem 1. Januar 2018 nun aber auch gesetzlich dazu verpflichtet ihre Schwangerschaft der Hochschule anzuzeigen. Das Gesetz schützt damit die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es sieht zudem vor, dass die Frau ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen kann und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeit entgegen (z. B. aufgrund versäumter Prüfungen). Prüfungsfristen werden im Mutterschutz nicht automatisch verlängert. Bei Bedarf ist das Prüfungsamt zu kontaktieren und ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Schwangere Studentinnen haben jedoch auch die Möglichkeit auf die Inanspruchnahme von Mutterschutz zu verzichten. Dieser Verzicht ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Zudem sieht das Gesetz eine unverzügliche Gefährungsbeurteilung vor, um ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährungsbeurteilung (nach MuSchArbV, GefStoffV, GenTSV) erfolgt durch die Dekaninnen und Dekane der jeweiligen Fakultät.
Vollzug
Der Vollzug des Gesetzes erfolgt über PRIMUSS Online-Services:
(1) Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft ist das Familienbüro umgehend über PRIMUSS oder per E-Mail zu informieren.
(2) Eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ist in PRIMUSS hochzuladen.
(3) Auf Grundlage des bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermins, wird die Mutterschutzfrist berechnet und in PRIMUSS angezeigt.
(4) Das Familienbüro meldet die schwangere Studentin der zuständigen Aufsichtsbehörde und informiert auch die Dekanin bzw. den Dekan sowie das Prüfungsamt.
(5) Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot ist das Familienbüro unverzüglich per E-Mail zu informieren.
(6) Optional: Möchte die schwangere Studentin während des Mutterschutzes Vorlesungen der Hochschule besuchen oder Prüfungsleistungen erbringen, so ist eine Verzichtserklärung auszufüllen. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ist schriftlich über PRIMUSS oder beim Familienbüro einzureichen, ebenso der Widerruf. Das Familienbüro leitet die Verzichtserklärung bzw. deren Widerruf an die entsprechende Dekanin bzw.den entsprechenden Dekan sowie an das Prüfungsamt weiter.
(7) Das Familienbüro ist über das Ende der Schwangerschaft/Geburt über PRIMUSS
zu informieren. Die Geburtsurkunde ist nach der Entbindung in PRIMUSS
hochzuladen. Das Ende der Mutterschutzfrist wird entsprechend dem tatsächlichen Geburtstermin angepasst und in PRIMUSS
angezeigt. Die beabsichtigte Stilldauer ist von der Studierenden anzugeben. Anpassungen dazu können jederzeit vorgenommen werden.
Hinweis: Sollten Sie an der Hochschule München als SHK oder Tutorin arbeiten, informieren Sie bitte zusätzlich die Personalabteilung über Ihre Schwangerschaft: shk-tutorien-orga@hm.edu
Rückfragen und Beratung
Gesetze
- Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)