Organe der Fakultäten
Die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule München sind ihre 14 Fakultäten. Sie stellen das Lehrangebot sicher und arbeiten hochschulübergreifend zusammen im Interesse der Interdisziplinarität von Lehre, Weiterbildung und Forschung.
Zu den Organen einer Fakultät gehören die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und der Fakultätsrat.
Dekaninnen und Dekane
Dekaninnen und Dekane führen den Vorsitz in ihrem Fakultätsrat. Sie setzen seine Beschlüsse um, sind verantwortlich für die Entwicklungspläne der jeweiligen Fakultät und die mit der Hochschulleitung getroffenen Zielvereinbarungen. Darüber hinaus entscheiden sie unter anderem über die Verwendung von Mitteln, Räumen und Stellen.
Wahl / Amtszeit
Der Dekan oder die Dekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt, wobei die Hochschulleitung einverstanden sein muss. Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Fakultätsordnungen können abweichende Amtszeiten festlegen.
Die aktuellen Dekaninnen und Dekane der HM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Fakultät.
Weitere Informationen zum Amt der Dekanin oder des Dekans finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 28.
Studiendekaninnen und Studiendekane
Studiendekaninnen und Studiendekane wirken darauf hin, dass das Lehrangebot den prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit durchgeführt werden kann und die Studierenden betreut werden. Sie sind verantwortlich für die Evaluation der Lehre – unter Einbeziehung studentischer Bewertungen. Jährlich erstellen sie einen Bericht über die Situation von Studium und Lehre an der Fakultät.
Wahl / Amtszeit
Der Studiendekan beziehungsweise die Studiendekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt, wobei die Hochschulleitung einverstanden sein muss. Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Fakultätsordnungen können abweichende Amtszeiten festlegen.
Die Studiendekaninnen und Studiendekane der HM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Fakultät.
Weitere Informationen zum Amt der Studiendekaninnen und Studiendekane finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 30.
Fakultätsräte
Der Fakultätsrat ist das oberste Entscheidungsgremium einer Fakultät und zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans/der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Er entscheidet z. B. über allgemeine Lehrangelegenheiten (z. B. Studiengänge, -richtungen, Lehraufträge) und die Berufung von Professorinnen und Professoren. Seine Beschlüsse müssen häufig von der Hochschulleitung und eventuell auch vom Senat bestätigt werden, um wirksam zu werden.
Folgende Personen gehören dem Fakultätsrat an: Dekanin/Dekan, Prodekaninnen und Prodekane, Studiendekaninnen und Studiendekane, Vertretende von Professorinnen und Professoren, von wissenschaftlichen, von sonstigen Mitarbeitende, von Studierenden und die Frauenbeauftragte. Alle Professorinnen und Professoren können an den Sitzungen der Fakultätsräte teilnehmen und beratend mitwirken. Der Vorsitz im Fakultätsrat obliegt der Dekanin oder dem Dekan.
Wahl / Amtszeit
Die Wahlen zum Fakultätsrat finden jährlich statt. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen einer Fakultät – Professorinnen und Professoren, Beschäftigte, Studierende –, jeweils für ihre Gruppe.
Weitere Informationen zum Fakultätsrat finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 31.