Senat der Hochschule München
Funktionen
- Beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags.
- Bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen.
- Beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen.
- Nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung.
- Beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.
- Beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule.
- Nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist.
- Beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats.
- Wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.
- Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Weitere Informationen zum Senat finden sich im Bayerischen Hochschulgesetz, Artikel 35.