Satzung
Freunde der Hochschule München e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Hochschule München e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein fördert die Hochschule München als eine wissenschaftliche Einrichtung des tertiären Bildungssektors und Stätte anwendungsbezogener Forschung und Entwicklung durch:
- ideelle Unterstützung,
- Sammeln und Vergabe von Finanz- und Sachmitteln,
- Studentenhilfe in Form von Stipendien und Zuschüssen und Vergabe von Preisen für herausragende Studienleistungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden.
2. Dem Verein gehören an:
- Mitglieder: Sie entrichten den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.
- Fördermitglieder: Sie verpflichten sich gegenüber dem Verein zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages und/oder zu Geld- oder Sachmittelspenden.
- Ehrenmitglieder: Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, besitzen alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Beitragszahlung freigestellt.
3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch Auflösung des Vereins, durch eine Austrittserklärung, die am Ende des Geschäftsjahres wirksam wird, oder durch Streichung der Mitgliedschaft aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Jahresbeitrages nicht erfolgt.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss.
§ 4 Beiträge und Mittelverwendung
1. Die Mitgliedsbeiträge und Mindestbeiträge für Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres (Januar) zu entrichten. Im Jahr des Eintritts ist unabhängig vom Eintrittsdatum der volle Beitrag zu entrichten.
2. Die Mittel des Vereins bestehen aus
- den Beiträgen der Mitglieder,
- aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen. Diese Mittel können auf Wunsch des Gebers zweckgebunden werden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins
Als Organe des Vereins werden tätig:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan sowie eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung. Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist den gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen. Der Vorstand entscheidet auch über Zuwendungen an Antragsteller aus der Hochschule.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins und Repräsentanten von fördernden Mitgliedern gewählt werden. Mindestens je ein Mitglied des Vorstandes soll Hochschullehrer der Hochschule München und ein Vertreter der Wirtschaft sein.
5. Der Vorstand kann die Geschäftsführung und Verwaltung des Vermögens ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausstatten. Der Geschäftsführer ist an Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu veranlasst, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle drei Jahre),
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören (alle drei Jahre),
- Nachwahlen für ausgeschiedene Funktionsträger (für die restliche Amtsdauer),
- Festsetzung der Mitglieds- und Förderbeiträge,
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen,
- Satzungsänderung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese bei Wahlen im ersten Durchgang nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenanzahlen durchzuführen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei mindestens ¾ der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins fällt dessen Vermögen der Hochschule München zu. Diese muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
München, den 24.04.2008