Namensänderung für Transgenderpersonen
Das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“ (Selbstbestimmungsgesetz) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Seit 01.08.2024 ist es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen möglich, eine Anmeldung zur „Erklärung mit Eigenversicherung“ ihres Geschlechtseintrags und Vornamens bei ihrem zuständigen Standesamt abzugeben. Ein gerichtliches Verfahren ist nicht mehr notwendig, auch Sachverständigengutachten werden nicht mehr benötigt.
Die Eckpunkte des neuen Verfahrens sind folgende:
1. Beim zuständigen Standesamt wird die „Erklärung mit Eigenversicherung“ über ein Formblatt angemeldet. Viele Standesämter stellen diesen Antrag bereits online zur Verfügung. Die Anmeldung muss drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt erfolgt sein. D. h. zwischen Anmeldung und Erklärung liegen mindestens drei Monate. Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme zum Standesamt bez. Termin und mitzubringenden Unterlagen.
2. Nach Vorlage einer Bestätigung, dass die Erklärung mit Eigenversicherung beantragt ist, können die persönlichen Daten und der Studierendenausweis vorläufig geändert werden. Nach Vorlage des geänderten Personalausweises oder der Geburtsurkunde werden die geänderten Daten endgültig gespeichert und alle bisherigen Ausweisdokumente werden gelöscht. Damit können die Abschlussdokumente mit neuem Vornamen und Geschlecht versehen werden. Die Änderung gilt auch für Bescheide. Die neuen Ausweisdokumente bzw. die Geburtsurkunde müssen spätestens nach 6 Monaten bei der Hochschule München eingereicht sein, damit die Abschlussdokumente ebenfalls mit neuem Vornamen und neuem Geschlecht versehen werden können.
3. Studierende, die bereits einen dgti-Ausweis besitzen bzw. eine Bescheinigung des Amtsgerichts, dass das TSG-Verfahren begonnen hat, können Vornamen und Geschlecht nach wie vor vorläufig eintragen lassen. Bei Vorlage eines Ausweisdokuments mit geändertem Vornamen und Geschlecht kann dann auch der Eintrag in die Abschlussdokumente erfolgen
4. Dieses Verfahren gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Ausländische Studierende können nach wie vor eine Notariell beurkundete Erklärung mit beiden Namen abgeben, müssen aber bis zur Beendigung des Studiums ein Ausweisdokument ihres Heimatlandes vorlegen, in dem der neue Vorname und das neue Geschlecht eingetragen sind. Nur dann können auch die Abschlussdokumente entsprechend ausgestellt werden.
Kontakt für Rückfragen
Manfred Göller
Abt. Studium
T: +49 89 1265-1456
Weitere Informationen zum neuen Selbstbestimmungsgesetz
BMFSFJ - Selbstbestimmugsgesetz
Bundesgesetzblatt – Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)