Hochschule
München
University of
Applied Sciences

Blick von einem Hügel auf den See in Bled: ein See umrandet mit Bäumen, in der Mitte des Sees eine kleiner Inselt mit einer Kirche. Hinten am See sieht man die Stadt Bled und die Festung. Im Hintergrund Gebirge in Wolken.

Finanzierungsmöglichkeiten

Erasmus+ Förderung

  • Sie müssen während Ihres Erasmus+Aufenthalts an der Hochschule München immatrikuliert sein und daher eine fristgerechte Rückmeldung durchführen.
  • Sie haben bisher keine Erasmus+Förderung für einen oder mehrere Erasmus+Auslandsaufenthalte im jeweiligen Studienzyklus (Bachelor/Master) erhalten oder der maximale Förderzeitraum von 12 Monaten wurde nicht ausgeschöpft. Dies schließt die Förderung von sowohl Studien- als auch Praktikaaufenthalten ein.
  • Sie erwerben im Erasmus+ Semester mind. 15 ECTS Punkte. Diese müssen nicht fachgebunden sein oder an der Hochschule München zwingend anerkannt werden. Für Auslandspraktika gibt es keine Mindestanzahl an ECTS.

Die Erasmus Förderung für den Auslandsaufenthalt ist nach Ländern gestaffelt. Die Monatsraten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel erhalten Studierende der HM eine finanzielle Förderung für bis zu max. 130 Tagen.
Bleiben Sie über 130 Tage im Ausland, erhalten Sie für die restlichen Tage keine finanzielle Förderung (Zero-Grant), Sie profitieren jedoch weiterhin von allen anderen Erasmus+ Vorteilen (siehe auch Zero-Grant).

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Ein Monat hat nach EU Vorgaben immer 30 Tage. Beispiel: Der Oktober wird nur mit 30 Tagen statt mit 31 Tagen berechnet.


Wenn Sie Ihren Auslandsaufenthalt in einem Land der Gruppe 1 absolvieren, kalkulieren Sie mit ein, dass die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland. Dies gilt insbesondere für Metropolregionen z.B. Paris, Rom und Madrid.

Für ein Auslandspraktikum gibt es zusätzlich zur monatlichen Förderrate für ein Auslandssemester ein Top Up von 150 €. Das Auslandspraktikum wird nur für die Dauer von bis zu 120 Tagen gefördert.


* Förderung für einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich war aufgrund des Brexit regulär bis einschließlich WS 2022/23 möglich. Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer allgemeinen Erasmus+ Webseite beim Unterpunkt "Vereinigtes Königreich".
SMP Bewerbungen für UK müssen aufgrund der neuen Vorlaufszeiten für Visum etc. mind. 4 Monate vor Praktikumsbeginn dem International Office gemeldet werden.

  • Erwerbstätige Studierende
  • Erstakademikerinnen und Erstakademiker
  • Studierende, die ihre Mobilität mit Kind/ern antreten
  • Studierende mit einer chronischen Erkrankung
  • Studierende mit einer Behinderung (GdB 20 oder mehr)

  • Als Erwerbstätig gelten Studierende, die erwerbstätig sind, um sich damit den Lebensunterhalt bzw. das Studium zu finanzieren.
  • Erwerbstätige Studierende müssen für die Durchführung des Auslandsaufenthalts eine Arbeit aufgeben, in der sie im Zeitraum von 12 Monaten vor Antritt des Auslandssemesters mindestens durchgängig 6 Monate gearbeitet und monatlich zwischen 450€ und 850 € netto durchschnittlich verdient haben.
  • Eine Kündigung ist keine Voraussetzung für den Erhalt des Top Ups, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.
  • Die Tätigkeit wird während des Auslandsaufenthalts nicht weitergeführt, keine Vergütung während des Auslandsaufenthalts bei dual Studierenden.
  • Von der Erwerbstätigkeit ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden, Pflichtpraktika und duale/ berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.
  • Der Nachweis erfolgt durch die Ehrenwörtliche Erklärung D.3 - Zusatzförderung , dem Zusatzblatt "Erwerbstätige Studierende" zusammen mit den Gehaltsabrechnungen.

  • Studierende, deren beide Elternteile oder ein alleinerziehendes Elternteil keinen Abschuss einer (Fach-)Hochschule oder einen vergleichbaren Abschluss (beispielsweise von einer Berufsakademie) haben/hat, können das Top up beantragen.
  • Ob ein Abschluss als akademischer Abschluss gilt, kann in der Regel auf der Webseite Hochschulkompass der HRK sowie auf der Webseite der Stiftung Akkreditierungsrat nachgeschlagen werden.
  • Bei ausländischen Abschlüssen müssen Studierende nachweisen, dass diese nicht als akademischer Abschluss gewertet werden.

  • Studierende, die ihre Mobilität mit Kind/ern antreten und mindestens ein Kind während des gesamten Aufenthaltes mitnehmen, können unabhängig von der Anzahl der Kinder ein Top up erhalten.
  • Wenn beide Elternteile einen Auslandsaufenthalt antreten, ist eine Doppelförderung eines Kindes ausgeschlossen. Sollten beide Elternteile zwei oder mehr Kinder mitnehmen, können beide einen Zuschuss erhalten.
  • Im Erfahrungsbericht (Anlage F) soll auf die besonderen Aspekte des Aufenthalts mit Kind/ern eingegangen werden.

  • Studierende mit einer chronischen Erkrankung können das Top up beantragen, wenn ihnen aufgrund einer chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht.

  • Studierende mit einem Grad der Behinderung von 20 oder mehr oder einer nachgewiesenen Behinderung, aufgrund welcher ein finanzieller Mehrbedarf besteht, können ebenfalls das Top up beantragen, wenn ihnen aufgrund der Behinderung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht.
  • Der Nachweis erfolgt durch eine Ehrenwörtliche Erklärung – D.3 (Zusatzförderung) und dem Schwerbehindertenausweis bzw. entsprechendem Nachweis.
  • Im Erfahrungsbericht (Anlage F) soll auf die besonderen Aspekte des Aufenthalts mit Behinderung eingegangen werden.

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