BAföG Richtlinien

Weitergewährung

Wann brauche ich einen Nachweis zur Weitergewährung?

Welche Leistungen muss ich zur Weitergewährung erfüllen?

Architektur

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters das 8-wöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 90 ECTS-Punkte erworben wurden

  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters das 8-wöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 120 ECTS-Punkte erworben wurden

Bauingenieurwesen

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (1. + 2. Studiensemester) vollständig bestanden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde

  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. + 6. Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (1. + 2. Studiensemester) vollständig bestanden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde sowie in den Fächern des Hauptstudiums Prüfungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten bestanden wurden

Fahrzeugtechnik/Luft- und Raumfahrttechnik/Maschinenbau

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurde

Elektro- und Informationstechnik/Regenerative Energien – Energietechnik/Elektrotechnik –Elektromobilität

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht sowie die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters komplett abgeleistet wurden

Energie- und Gebäudetechnik/Verpackungs- und Verfahrenstechnik Papier/Druck- und Medientechnik

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. und 2. Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 20 ECTS-Punkte des 3. oder 4. Studiensemesters erbracht wurden
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. und 2. Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 30 ECTS-Punkte des 3. oder 4. Studiensemesters erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. bis 4. Studiensemesters (120 ECTS-Punkte) erbracht wurden

Technische Redaktion und Kommunikation

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. bis 2. Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten des 3. und 4. Studiensemesters bestanden sind
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. bis 2. Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des 3. und 4. Studiensemesters bestanden sind bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. bis 2. Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des 3. und 4. Studiensemesters bestanden sind und das praktische Studiensemester abgeleistet worden ist

Augenoptik|Optometrie/Bioingenieurwesen/Chemische Technik/Mechatronik/Physikalische Technik/Produktion und A

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. und 2. Studiensemesters (60 ECTS) sowie 16 ECTS-Punkte des 3. oder 4. Studiensemesters erbracht sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters alle Prüfungen des 1. und 2. Studiensemesters (60 ECTS) sowie 30 ECTS-Punkte des 3. oder 4. Studiensemesters erbracht sind bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters alle Prüfungen vom 1. bis 4. Studiensemesters im Umfang von 120 ECTS-Punkte erbracht sind.

Informatik/Wirtschaftsinformatik/Scientific Computing

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurden.

Kartographie|Geomedientechnik/Angewandte Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformatik und Navigation

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten sowie zwei Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten sowie vier Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.

Wirtschaftsingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen Automobilindustrie/Wirtschaftsingenieurwesen Logistik

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Betriebswirtschaft

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 75 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern bestanden sind (einschl. praktischem Studiensemester) und weitere 15 ECTS-Punkte erbracht wurden, insgesamt 135 ECTS-Punkte.

Soziale Arbeit

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 3. oder 4. Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Bildung und Erziehung im Kindesalter - BEKI

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 20 ECTS-Punkte aus den Modulen des 4. Studiensemesters erzielt wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. oder 6. Fachsemesters alle Module des 4. Studiensemesters bestanden und 50 ECTS-Punkte aus dem Modulen des 4.,5. und 6. Semesters erbracht wurden.

Management Sozialer Innovationen

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 3. oder 4. Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Soziale Arbeit (basa-online)

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 3. oder 4. Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 115 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Pflege (dual)

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 6. Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 7. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 8. Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Design

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 88 ECTS-Punkte erbracht wurden, darunter 1 Projektmodul und 1 Erweiterungs- und Vertiefungsfach.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 96 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des 6. Fachsemesters dass das betriebliche Praktikum mit 18 Wochen absolviert wurde.

Tourismus-Management

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. oder 6. Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden

Informatik und Design/Digital Engineering

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des 5. Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurden.

Leistungsnachweis

Wie und wo kann ich einen Leistungsnachweis beantragen? Das Formblatt 5 können Sie über PRIMUSS Online-Services beantragen. Das Formblatt 5 wird von der/dem entsprechenden Sachbarbeiter:in vervollständigt und i. d. R. an das Studierendenwerk München Oberbayern weitergeleitet.

Prüfung und Praktikum


Kontakt

BAföG für Studierende


Studierendenwerk München Oberbayern

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