BAföG-Richtlinien

Weitergewährung

Wann brauche ich einen Nachweis zur Weitergewährung?

Welche Leistungen muss ich zur Weitergewährung erfüllen?

Architektur

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters das achtwöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 90 ECTS-Punkte erworben wurden.

  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters das achtwöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 120 ECTS-Punkte erworben wurden.

Bauingenieurwesen

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (erstes und zweites Studiensemester) vollständig bestanden wurden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.

  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften und sechsten Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (erstes und zweites Studiensemester) vollständig bestanden wurden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde sowie in den Fächern des Hauptstudiums Prüfungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten bestanden wurden.

Fahrzeugtechnik/Luft- und Raumfahrttechnik/Maschinenbau

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurde.

Elektro- und Informationstechnik/Regenerative Energien – Energietechnik/Elektrotechnik – Elektromobilität

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden sowie die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters komplett abgeleistet wurde.

Energie- und Gebäudetechnik/Verpackungs- und Verfahrenstechnik Papier/Druck- und Medientechnik

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 20 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 30 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis vierten Studiensemesters (120 ECTS-Punkte) erbracht wurden.

Technische Redaktion und Kommunikation

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind und das praktische Studiensemester abgeleistet worden ist.

Augenoptik|Optometrie/Bioingenieurwesen/Chemische Technik/Mechatronik/Physikalische Technik/Produktion und Automatisierung

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS) sowie 16 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS) sowie 30 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis vierten Studiensemesters im Umfang von 120 ECTS-Punkten erbracht sind.

Informatik/Wirtschaftsinformatik/Scientific Computing

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurde.

Kartographie|Geomedientechnik/Angewandte Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformatik und Navigation

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten sowie zwei Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten Studiensemesters sowie vier Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.

Wirtschaftsingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen Automobilindustrie/Wirtschaftsingenieurwesen Logistik

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Betriebswirtschaft

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten bestanden sind bzw. bis zum Ende des vierten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 75 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern bestanden sind (einschließlich praktischem Studiensemester) und weitere 15 ECTS-Punkte erbracht wurden, damit insgesamt 135 ECTS-Punkte.

Soziale Arbeit

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Bildung und Erziehung im Kindesalter – BEKI

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 20 ECTS-Punkte aus den Modulen des vierten Studiensemesters erzielt wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften oder sechsten Fachsemesters alle Module des vierten Studiensemesters bestanden sind und 50 ECTS-Punkte aus den Modulen des vierten, fünften und sechsten Studiensemesters erbracht wurden.

Management Sozialer Innovationen

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Soziale Arbeit (basa-online)

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 115 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Pflege (dual)

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des siebten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Design

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 88 ECTS-Punkte erbracht wurden, darunter ein Projektmodul sowie ein Erweiterungs- und Vertiefungsfach.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 96 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters das betriebliche Praktikum mit 18 Wochen absolviert wurde.

Tourismus-Management

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften oder sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Informatik und Design/Digital Engineering/Geodata Science

  • Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 80 ECTS-Punkte erbracht wurden.
  • Aufholen nach Wegfall der Förderung:
    Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn
    bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden.

Leistungsnachweis

Prüfung und Praktikum


Kontakt

BAföG für Studierende


Studierendenwerk München Oberbayern

BAföG – alle Infos auf einen Blick


bafög.de