BAföG-Richtlinien
BAföG-Richtlinien und Informationen zur Weitergewährung von BAföG nach dem vierten Fachsemester
Weitergewährung
Wann brauche ich einen Nachweis zur Weitergewährung?
Nach dem vierten Fachsemester verlangt § 48 BAföG einen Nachweis zur Weitergewährung von BAföG (Leistungsnachweis).
Welche Leistungen muss ich zur Weitergewährung erfüllen?
Diejenigen Leistungen, die üblicherweise bis zum Ende des vierten Fachsemesters in den einzelnen Studiengängen zu erbringen sind, finden Sie nachfolgend für die einzelnen Fakultäten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Ansprechperson aus dem Bereich Prüfung und Praktikum.
Architektur
Regelstudienzeit: sechs Semester
Praktikum: achtwöchiges Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Fachsemesters
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters das achtwöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 90 ECTS-Punkte erworben wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters das achtwöchige Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde und mindestens 120 ECTS-Punkte erworben wurden.
Bauingenieurwesen
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (erstes und zweites Studiensemester) vollständig bestanden wurden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften und sechsten Fachsemesters die Prüfungen des Grundstudiums (erstes und zweites Studiensemester) vollständig bestanden wurden und das Vorpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde sowie in den Fächern des Hauptstudiums Prüfungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten bestanden wurden.
Fahrzeugtechnik/Luft- und Raumfahrttechnik/Maschinenbau
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurde.
Elektro- und Informationstechnik/Regenerative Energien – Energietechnik/Elektrotechnik – Elektromobilität
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte aus den ersten vier Studiensemestern erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden sowie die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters komplett abgeleistet wurde.
Energie- und Gebäudetechnik/Verpackungs- und Verfahrenstechnik Papier/Druck- und Medientechnik
Regelstudienzeit: sieben Semester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 20 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS-Punkte) sowie 30 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis vierten Studiensemesters (120 ECTS-Punkte) erbracht wurden.
Technische Redaktion und Kommunikation
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Semester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis zweiten Studiensemesters sowie Prüfungen im Umfang von mindestens 50 ECTS-Punkten des dritten und vierten Studiensemesters bestanden sind und das praktische Studiensemester abgeleistet worden ist.
Augenoptik|Optometrie/Bioingenieurwesen/Chemische Technik/Mechatronik/Physikalische Technik/Produktion und Automatisierung
Regelstudienzeit: sieben Semester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS) sowie 16 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht sind.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters alle Prüfungen des ersten und zweiten Studiensemesters (60 ECTS) sowie 30 ECTS-Punkte des dritten oder vierten Studiensemesters erbracht sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters alle Prüfungen des ersten bis vierten Studiensemesters im Umfang von 120 ECTS-Punkten erbracht sind.
Informatik/Wirtschaftsinformatik/Scientific Computing
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 68 ECTS-Punkte erbracht wurden und die praktische Ausbildung des praktischen Studiensemesters vollständig abgeleistet wurde.
Kartographie|Geomedientechnik/Angewandte Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformatik und Navigation
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
Angewandte Geodäsie und Geoinformatik: Praktikum im sechsten Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten sowie zwei Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens die Module des ersten und zweiten Studiensemesters sowie vier Prüfungen aus dem dritten und vierten Studiensemester bestanden sind.
Wirtschaftsingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen Automobilindustrie/Wirtschaftsingenieurwesen Logistik
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: sechstes Studiensemester
Wirtschaftsingenieurwesen Logistik: Praktikum im fünften Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Betriebswirtschaft
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: viertes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten bestanden sind bzw. bis zum Ende des vierten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 75 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten aus den ersten drei Studiensemestern bestanden sind bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten aus den ersten vier Studiensemestern bestanden sind (einschließlich praktischem Studiensemester) und weitere 15 ECTS-Punkte erbracht wurden, damit insgesamt 135 ECTS-Punkte.
Soziale Arbeit
Regelstudienzeit: sieben Semester
Erster Studienabbschnitt: erstes bis viertes Studiensemester
Zweiter Studienabschnitt: fünftes bis siebtes Studiensemester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Bildung und Erziehung im Kindesalter – BEKI
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünf Wochen Blockpraktikum zwischen dem sechsten und siebten Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 20 ECTS-Punkte aus den Modulen des vierten Studiensemesters erzielt wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften oder sechsten Fachsemesters alle Module des vierten Studiensemesters bestanden sind und 50 ECTS-Punkte aus den Modulen des vierten, fünften und sechsten Studiensemesters erbracht wurden.
Management Sozialer Innovationen
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Semester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Soziale Arbeit (basa-online)
Berufsbegleitendes Teilzeitstudium
Regelstudienzeit: acht Semester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 95 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 115 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Pflege (dual)
Regelstudienzeit: neun Semester
Erstes bis viertes Studiensemester: Teilzeit
Fünftes bis neuntes Studiensemester: Vollzeit
Praktikum: fünftes und sechstes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des siebten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 150 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Design
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 88 ECTS-Punkte erbracht wurden, darunter ein Projektmodul sowie ein Erweiterungs- und Vertiefungsfach.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 96 ECTS-Punkte erbracht wurden bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters das betriebliche Praktikum mit 18 Wochen absolviert wurde.
An der Fakultät 13 gibt es keine Studiengänge, für die BAföG beantragt werden kann.
Tourismus-Management
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: viertes Studiensemester
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 70 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften oder sechsten Fachsemesters mindestens 120 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Informatik und Design/Digital Engineering/Geodata Science
Regelstudienzeit: sieben Semester
Praktikum: fünftes Studiensemester (Informatik und Design/Digital Engineering), sechstes Studiensemester (Geodata Science)
- Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 80 ECTS-Punkte erbracht wurden.
- Aufholen nach Wegfall der Förderung:
Bescheinigung nach § 48 BAföG über die Eignung nach § 9 BAföG wird erteilt, wenn bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 100 ECTS-Punkte erbracht wurden.
Leistungsnachweis
Wie und wo kann ich einen Leistungsnachweis beantragen?
Das Formblatt 05 können Sie über PRIMUSS Online Services beantragen. Das Formblatt 05 wird von der entsprechenden Sachbearbeiterin/dem entsprechenden Sachbearbeiter aus dem Sachgebiet Prüfung und Praktikum vervollständigt und Ihnen anschließend über PRIMUSS zur Verfügung gestellt.
Antrag stellen über PRIMUSS Online Services
Muss ich nach Abgabe des Formblatts noch etwas tun?
Ja. Die ausgefüllte Bescheinigung wird den Studierenden über PRIMUSS zur Verfügung gestellt. Sie müssen diese dann selbstständig an das Studierendenwerk München Oberbayern weiterleiten.