Beurlaubung
Informationen und Gründe zur Beurlaubung an der Hochschule München
Allgemeines
Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
Auch während einer Beurlaubung bleibt man Mitglied der Hochschule München und behält den Studierendenstatus.
Beurlaubungen werden semesterweise genehmigt (Urlaubssemester).
Eine Beurlaubung ist in der Regel auf zwei Semester begrenzt
(Ausnahmen: Beurlaubung wegen Mutterschutz und/oder Elternzeit, Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz).
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur möglich, wenn die Beurlaubungsgründe nach der Immatrikulation eingetreten sind und davor auch nicht absehbar waren.
Eine Beurlaubung ab dem zwölften Fachsemester ist in der Regel nicht möglich.
Als wichtige Gründe für eine Beurlaubung gelten regelmäßig:
- eine Krankheit, die zu einer Studierunfähigkeit für den überwiegenden Teil des Semesters führt
- gesetzlicher Mutterschaftsurlaub und/oder Elternzeit
- Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (Pflege-ZG)
- Studienaufenthalt im Ausland
- Freiwillige Praktika, die dem Studienziel dienen
- Bundesfreiwilligendienst
- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr
- Mitgliedschaft als gewähltes Mitglied in einem Hochschulgremium, jedoch maximal einmal während des Studiums an der Hochschule München
Andere Gründe können nur nach Prüfung des Einzelfalls anerkannt werden, wenn sie vom Studierenden/von der Studierenden nicht zu vertreten sind. Wirtschaftliche Schwierigkeiten können grundsätzlich nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Ein Urlaubssemester ist in der Regel mit der Rückmeldung für das Semester zu beantragen, für welches die Beurlaubung in Anspruch genommen wird. Sollte der Beurlaubungsgrund erst später eintreten, können Anträge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester nur bis
- für das Wintersemester: spätestens bis zum 31. Oktober
- für das Sommersemester: spätestens bis zum 14. April
gestellt werden.
Eine rückwirkende, nachträgliche Beurlaubung für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist nach Ablauf der oben genannten Frist ausgeschlossen.
Die Beurlaubung ist schriftlich im Bereich Prüfung und Praktikum mit dem von der Hochschule München zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen. Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen.
Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest, welches die Studierunfähigkeit für das entsprechende Semester bescheinigt, vorzulegen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung wird schriftlich mitgeteilt.
Immer zu beachten
Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise
Auch während der Zeit einer Beurlaubung muss eine Rückmeldung erfolgen, indem fristgerecht der Grundbeitrag für das Studierendenwerk entrichtet wird. Während einer Beurlaubung dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erstmalig ablegt werden. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist jedoch möglich.
Ausnahmen
- Bei einer Beurlaubung im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit sowie bei Pflege eines nahen Angehörigen ist das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen ohne Einschränkungen möglich
- Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch die Beurlaubung grundsätzlich nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt im Rahmen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit, aus gesundheitlichen Gründen oder bei Pflege eines nahen Angehörigen. Können die Wiederholungsfristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitg ein Antrag auf Gewährung einer Nachfrist bei der/dem für den Studiengang zuständige/n Prüfungskommissionsvorsitzenden gestellt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an untenstehenden Kontakt.