9. Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
Welche Leistungen können anerkannt bzw. angerechnet werden?
Grundsätzlich können bereits vor dem Studium erbrachte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt oder außerhochschulische Leistungen angerechnet werden.
Hochschulische Leistungen
Grundsätzlich können bereits vor dem Studium erbrachte
- Studienzeiten,
- Studien- und Prüfungsleistungen,
anerkannt werden.
Diese dürfen keine wesentlichen Unterschiede auf das anzuerkennende Modul aufweisen.
Außerhochschulische Kompetenzen
Es können außerhochschulische Kompetenzen, wie
- Berufsausbildungen,
- praktische berufliche Tätigkeiten
angerechnet werden.
Diese müssen gleichwertig mit dem anzurechnenden Modul sein.
Zudem dürfen die außerhochschulischen Kompetenzen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden.
Im Ausland erbrachte hochschulische Leistungen
Grundsätzlich können auch ausländische hochschulische
- Studienzeiten,
- Studien- und Prüfungsleistungen,
anerkannt werden.
Diese dürfen keine wesentlichen Unterschiede auf das anzuerkennende Modul aufweisen.
Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungen erfolgt stets über den Prüfungskomissionsvorsitzenden an den jeweiligen Fakultäten.
Die Anerkennung für Studierende der Fakultät 10 - Betriebswirtschaft und Fakultät 14 - Tourismus erfolgt mit über International Relations FK10 bzw. International Office FK14. Bitte wenden Sie sich direkt an International Relations FK10 oder International Office FK14 bei Fragen zur Anrecnung an der FK10 und FK14.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des International Office .
Was sind die wichtigsten Schritte ?
1. Information
Informieren Sie sich an Ihrer Fakultät oder über die Fakultätshomepage zur genauen Vorgehensweise und den Zuständigkeiten über das Thema Anerkennung bzw. Anrechnung.
2. Antragstellung
Wann und Wo?
Bei einer Bewerbung in ein höheres Semester muss der Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung mit dem Antrag auf Immatrikulation eingereicht werden.Zum Antragsformular unter "Allgemeine Informationen"
In allen anderen Fällen ist der Antrag zu Semesterbeginn bzw. in den ersten vier Wochen des Semesters schriftlich einzureichen (Die Anerkennung bzw. Anrechnung beantragen Sie über PRIMUSS Online-Services > Services > Anträge und Nachrichten > Antrag stellen. Wählen Sie in Schritt 1 den entsprechenden Antrag aus. In Schritt 2 erhalten Sie das entsprechende Antragsformular und weitere Erläuterungen).
Welche Dokumente?
Folgende Nachweise sind dem Antrag beizufügen:
- Notenbestätigungen
- Modulbeschreibungen
- Zeugnis einer Berufsausbildung oder Weiterbildung
- Praktikantenzeugnisse
3. Antragsbearbeitung
Die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs und/oder das Prüfungsamt prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und fordern ggfs. Unterlagen nach.
4. Antragsprüfung und - Entscheidung
Die/Der Prüfungskommissionsvorsitzende in Absprache mit den zuständigen Modulverantwortlichen entscheidet über den Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung.
Es werden nur maximal die in der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Fächer und Module vergebenen ECTS-Punkte anerkannt/angerechnet.
Achtung: Es kommt hierbei aber auch ggf. zur Anerkennung von Studienzeiten. D.h. falls ausreichend anerkennbare Leistungen vorliegen für eine Einstufung in ein höheres Semester wird diese Einstufung auch vorgenommen. Sollte das Semester in welches die Einstufung erfolgt ist zulassungsbeschränkt und hier kein Platz frei sein, kann es nachträglich zu einer Rücknahme der Immatrikulation kommen. Bitte informieren Sie sich deswegen vor einem Antrag auf Anerkennung im Bereich Prüfung und Praktikum über mögliche Konsequenzen eines Anerkennungsantrages bzw. bewerben Sie sich gleich auf ein höheres Semester, wenn sie umfangreichere Leistungen haben, die Sie anerkennen lassen möchten.
5. Anrechungs-/ Ablehnungsbescheid
Der Bereich Prüfung und Praktikum verschickt den Bescheid an Sie und es erfolgt im Falle einer Anerkennung bzw. Anrechnung ein Eintrag der Entscheidung im Notenblatt (PRIMUSS)
Im Falle eines Ablehnungsbescheids erhalten Sie eine schriftliche Begründung für die Ablehnung. Sollten Sie dennoch Gründe dafür sehen, dass die Entscheidung über den Antrag positiv hätte ausfallen sollen, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.