Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird ein Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt werden.
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Bereich "Themen" unter "Prüfungsausschuss"
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Anträge auf Nachteilsausgleich für das Sommersemester 2026 sollten spätestens mit der Prüfungsanmeldung, bis 08.05.2026, über PRIMUSS Online Services gestellt werden.
Antrag auf Nachteilsausgleich