FAQ – Prüfung und Praktikum
Antworten auf die häufigsten Fragen zu Prüfungs- und Praxisangelegenheiten.
Ausstellung der Abschlussunterlagen
Nach Feststellung Ihrer letzten Studienleistung wird automatisch der Druck der Abschlussunterlagen angestoßen.
Die Ausstellung der Abschlussdokumente erfolgt zeitnah und Sie werden automatisch schriftlich benachrichtigt sobald diese zur Aushändigung oder zum Versand bereit bereit liegen.
Falls Sie einen vorzeitigen Nachweis über den Abschluss benötigen, können Sie eine Absolventenbescheinigung bei Ihrem Sachbearbeiter beantragen.
Folgende Abschlussdokumente sind über das Primuss-Portal (bis ca. 6 Wochen nach dem abgeschlossen Semester zugänglich) zur Verfügung gestellt:
- Exmatrikulationsbescheinigung
- Studienverlaufsbescheinigung
Weitere Informationen rund um Abschlussdokumente
Verlust und Beantragung von Zweitschriften
Im Verlustfall der Abschlussdokumente können wir Ihnen gegen Gebühr gerne eine Zweitschrift ausstellen.
Wir benötigen außerdem eine Eidesstattliche Erklärung, dass Sie nicht mehr im Besitz Ihres Original-Zeugnisses und/oder Urkunde sind. Gerne per E-Mail , aber mit Unterschrift.
Anerkennung von Prüfungsleistungen
Vor dem Studium erbrachte Prüfungsleistungen können ggf. auf Ihr jetziges Studium anerkannt werden.
Nähere Informationen und der Ablauf zur Antragsstellung
Anrechnung von praktischen Tätigkeiten
Berufspraktische Zeiten vor dem Studium können unter bestimmten Voraussetzungen ggf. vollständig oder teilweise für das Praxissemester angerechnet werden.
Der Antrag kann über die PRIMUSS Online Services direkt gestellt werden.
Von der Hochschule München ausgestellte Zeugnisse und Urkunden können beglaubigt werden.
Zur Beantragung von BAföG und KFW Unterstützungen müssen meist bestätigte Formblätter seitens der Hochschule München eingereicht werden.
Informationen zur Abgabe des Formblatts und die BAföG-Richtlinien
Die Abgabe der Formblätter für die KFW-Anträge funktioniert analog.
Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
Bitte beantragen Sie ein Urlaubssemester über die PRIMUSS Online Services.
Exmatrikulation aufgrund bestandener Abschlussprüfung
Nach Regelung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz Art. 94 Abs. 1 sind Studierende zum Ende des Semesters zu exmatrikulieren, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
Semesterende ist im Sommersemester am 30.09. und im Wintersemester am 14.03.
Exmatrikulation auf Antrag
Eine Exmatrikulation auf Antrag ist jederzeit möglich. Diese kann zum Ende des laufenden Semesters oder mit sofortiger Wirkung erzielt werden. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.
Eine Fortsetzung des Studiums ist bei erneuter Bewerbung um einen Studienplatz möglich.
Bitte beachten Sie aber, dass die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen durch die Exmatrikulation nicht unterbrochen werden. Sollte eine solche Wiederholungsfrist nach Ihrer Exmatrikulation ablaufen, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Ein Weiterstudium im gleichen Studiengang ist dann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich
Die Exmatrikulation auf Antrag können Sie über die PRIMUSS Online Services beantragen.
Im ersten Fachsemester befinden sich Studenten, die erstmals im aktuell belegten Studiengang eingeschrieben sind.
Die Zuteilung eines Studenten in ein Studiensemester richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges. Ein Student kann mehrmals dem gleichen Studiensemester zugeteilt werden, wenn dies Studienverlaufsbedingt ist. Das Studiensemester ergibt sich aus der Studiengruppenbezeichnung.
Im ersten Hochschulsemester befinden sich nur Studenten, die erstmals an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind.
Bei einer Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) handelt es sich um eine bzw. mehrere Prüfungen, die die Eignung eines Studierenden für den jeweiligen Studiengang feststellen soll und aus diesem Grund in der Regel in den ersten zwei Semestern angesiedelt sind.
Entsprechende Bedingungen zu einer GOP regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges.
Folgenden Informationen sind zu beachten:
- Gehen Sie bitte nicht krank in eine Prüfung, da die Note gezählt werden muss, ganz egal wie schlecht diese ist!
- Außerdem könnten Sie Ihre Kommilitonen und prüfende Personen anstecken! Das will niemand!
- Wenn es sich um keine „Fristprüfung“ handelt, nehmen Sie bitte einfach nicht teil!
- Handelt es sich um eine Prüfung, die angetreten werden muss, weil Fristen laufen (Grundlagen- und Orientierungsprüfungen, Wiederholungsprüfungen, Ablauf der Regelstudienzeit), dann benötigen Sie ein qualifiziertes ärztliches Attest, bei wiederholter Krankheit muss ein qualifiziertes amtsärztliches Attest eingereicht werden, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- Die Feststellung, dass eine Untersuchung erfolgt ist, die der attestierende Arzt durchgeführt hat.
- Tag der Untersuchung.
- Konkrete Beschreibung der aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen und ihre Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit der/des Studierenden aus ärztlicher Sicht (keine Diagnose).
- Feststellung, ob und – wenn ja – für welchen Zeitraum Prüfungs-(un)fähigkeit im medizinischen Sinne vorliegt oder vorgelegen hat.
HINWEIS: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist KEIN qualifiziertes ärztliches Attest und reicht somit nicht aus!
Amtsarzt in München |
Amtsarzt außerhalb von München |
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Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Schwanthalersr. 69 80336 München Tel.: 089 233-66810 (ärztliche Gutachten) Öffnungszeiten: Mo–Fr 7:45–12:00 Uhr, Mo–Do 13:00–15:00 Uhr | Bei den für Ihren Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (früher Gesundheitsamt) |
WICHTIG: Anfallende Kosten für ärztliche/fach- und amtsärztliche Untersuchungen und Atteste werden durch die Hochschule München nicht übernommen.
Da Sie mit dem Attest eine Verschiebung der Prüfung auf den nächsten Prüfungszeitraum beantragen wollen, ist gleichzeitig ein Antrag auf Nachfrist bei der zuständigen Prüfungskommission zu stellen:
Der schriftliche Antrag auf Nachfrist muss folgende Informationen enthalten:
- Ihren Namen
- Bitte um Nachfrist
- Name der betroffenen Prüfung(en), an der/denen Sie nicht teilnehmen konnten
- Datum der betroffenen Prüfung(en), an der/denen Sie nicht teilnehmen konnten
- Ihre Unterschrift
Der Nachfristantrag wird zusammen mit dem qualifizierten ärztlichen Attest innerhalb einer Woche ab dem Prüfungstag über PRIMUSS Online-Services unter Services > Anträge und Nachrichten > Antrag/Formular auswählen > Prüfung > Nachfristantrag im Sachgebiet Prüfung und Praktikum eingereicht.
In der Regel haben die Bachelorstudiengänge an der Hochschule München mind. ein praktisches Studiensemester.
Jede Studiengang hat eine eigene Prüfungskommission. Diese wird von der Fakultät direkt bestellt und besteht aus dem vorsitzenden Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 ASPO i.V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ASPO)
Die Aufgaben, die der Prüfungskommission obliegen finden Sie in § 16 Abs. 3 ASPO.
Ihre aktuelle Prüfungskommission können Sie auf den jeweiligen Fakultätswebseiten einsehen.
Weitere Verordnungen und Satzungen der Hochschule München (Rund ums Praktikum, Gebührenordnungen ...).
Für einen wirksamen Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung beachten Sie bitte die Regelungen des Prüfungsausschusses.
Eine Studienverlaufsbescheinigung gilt als Nachweis über eine Immatrikulation in einem Studiengang. Diese enthält neben der aktuellen Anzahl der Hochschulsemester, die Anzahl der Fachsemester und ggf. Urlaubssemester.
Bitte beantragen sie diese beim Studierendenservice.
Absolventen können diese über das Primuss-Portal (bis ca. 6 Wochen nach dem abgeschlossen Semester zugänglich) selbständig herunterladen.
Eine Studien- und Prüfungsordnung ist eine von der Hochschule erlassene Satzung, in der die rechtlichen Grundlagen für den jeweiligen Studiengang festgesetzt sind, soweit diese nicht bereits in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der Hochschule München verankert sind.
Diese sind für jeden Studiengang individuell.
Rückmeldung
Durch die Zahlung der fälligen Semestergebühren bestätigen Sie, dass Sie auch im folgenden Semester Ihr Studium an der Hochschule München fortsetzen möchten.
Nähere Informationen rund um das Thema Rückmeldung
Prüfungsanmeldung
Die Prüfungsanmeldung erfolgt online zu einem festgelegten Zeitpunkt.
Bitte melden Sie sich für alle Prüfungsleistungen online an, die Sie in dem laufenden Semester ablegen möchten. Hierzu zählen auch Studienarbeiten, Referate etc.
Falls Probleme im Rahmen der Prüfungsanmeldung auftauchen, kontaktieren Sie bitte Ihren persönlichen Ansprechpartner im Bereich Prüfung und Praktikum.
Prüfungszeitraum
Einer vom Prüfungsausschuss festgelegter Zeitraum.
Notenbekanntgabe
Die Prüfungsergebnisse können online am Ende des Prüfungszeitraums abgerufen werden.
Der entsprechende Termin für die Notenbekanntgabe wird angekündigt.
Die persönliche Noteneinsicht findet in der Regel einen Tag nach der Online-Notenbekanntgabe statt. Nähere Informationen und die Sprechzeiten der jeweiligen Dozenten werden direkt auf den Fakultätswebseiten veröffentlicht.
Eine Notenbestätigung (deutsch) oder ein Transcript of Records (englisch) stellt ein offizielles Notenblatt dar. Dieses wird in digitaler Form, d.h. ohne Unterschrift aber mit digitalem Siegel zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass ca. 2 Wochen vor und ca. 3 Wochen nach der Notenbekanntgabe keine Notenbestätigungen ausgestellt werden können.
Die Regelstudienzeit eines Studienganges wird in § 4 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der Hochschule München geregelt.
Wird diese um zwei Semester überschritten gelten die noch offenen Fächer/ Module als erstmalig angetreten und nicht bestanden. Die erste Wiederholungsprüfung muss nach einem Semester angetreten werden. Wurden die Fächer/ Module erneut wieder nicht angetreten, gelten diese als zweitmalig nicht angetreten. Die zweite Wiederholungsprüfung muss nach zwei Semestern abgelegt werden. Falls hier wieder Fächer/ Module nicht abgelegt wurden, führt dies zur endgültigen Exmatrikulation.
Bitte beachten Sie, dass Abschlussarbeiten nur einmal wiederholt werden dürfen.
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erste Wiederholungsprüfung
Jede Modul- oder Modulteilprüfung, die mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Dies gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge.
Für diese erste Wiederholungsprüfung gilt eine Frist von sechs Monaten, d.h. die Prüfung ist zum nächsten möglichen Prüfungstermin anzutreten.
Zweite Wiederholungsprüfung
Eine zweite Wiederholung einer mit der Note „nicht ausreichend“ abgelegten Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule München in Bachelor- und Masterstudiengänge höchstens fünfmal möglich.
Hierbei zählt, unabhängig von der jeweiligen Prüfungsform, jede in der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesene Prüfungsleistung als eine Prüfung.
Die zweite Wiederholungsprüfung muss in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung angetreten werden. (Bitte überprüfen Sie dazu mögliche Regelungen in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung.)
Dritte Wiederholungsprüfung
In Bachelorstudiengängen kann eine einzige Prüfung ein drittes Mal wiederholt werden. Die dritte Wiederholungsprüfung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die/der Studierende bereits alle Module des Studiengangs außer der Bachelorarbeit und maximal dreier weiterer Module bestanden hat.
AUSNAHME für Studierende, die nach der APO studieren: in Bachelorstudiengängen kann eine Prüfung nur ein drittes Mal wiederholt werden, soweit nicht die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bachelorstudienganges eine dritte Wiederholungsprüfung ausschließt.
HINWEIS Die Studien- und Prüfungsordnungen, für welche die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) gilt, sind in den Kopfzeilen markiert. Für alle anderen Studien- und Prüfungsordnungen gilt die Allgemeine Prüfungsordnung (APO).
Bitte beachten:
Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen (Ausnahmen: Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit).
Die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen können auf Antrag bei der Prüfungskommission angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Gründen, die die/ der Studierende nicht selbst zu vertreten hat, nicht angetreten werden können. Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen.
Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Hochschule kann ein fach- oder amtsärztliches Attest verlangen. Weitere Informationen unter „Krankheitsfall im Prüfungszeitraum“.
Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten,gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden!
Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudierendentätigkeitprivilegs wird nicht mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende/die Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.