Prüfungen
Wichtige Hinweise
Hinweis
Gültigkeit von ASPO bzw. APO
Die Studien- und Prüfungsordnungen, für welche die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) gilt, sind in den Kopfzeilen markiert. Für alle anderen Studien- und Prüfungsordnungen gilt die Allgemeine Prüfungsordnung (APO).
Der Zweck von Prüfungen ist die Feststellung der Kompetenzen der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Die prüfbaren Kompetenzen orientieren sich an den Festlegungen der Studien-und Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung (§ 29 ASPO).
An der Hochschule München können folgende Prüfungsformen laut der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung § 20 ASPO abgelegt werden:
- in schriftlicher und mündlicher Form (§ 21, § 21a, § 22 ASPO)
- Präsentationen (§ 23 ASPO)
- Modularbeiten (§ 24 ASPO)
- praktische Prüfungen (§ 25 ASPO)
- Abschlussarbeiten (§ 26 ASPO)
Prüfungen können auch in elektronischer Form abgenommen werden (§ 27 ASPO).
Alle wichtigen Informationen finden Sie unter Anerkennung von Prüfungsleistungen.
Jeder Studiengang hat eine eigene Prüfungskommission. Diese wird von dem Fakultätsrat direkt für eine Dauer von drei Jahren bestellt und besteht aus drei, fünf oder sieben Professorinnen/Professoren. (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 ASPO i.V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ASPO)
Die Aufgaben, die der Prüfungskommission obliegen finden Sie in § 16 Abs. 3 ASPO .
Ihre aktuelle Prüfungskommission können Sie auf den jeweiligen Fakultätswebseiten einsehen.
Der Prüfungsausschuss ist für alle Prüfungsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Prüfungsorgan (Prüferinnen und Prüfern, Prüfungskommissionen) zugewiesen sind.
Dem Prüfungssauschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben nach § 15 Abs. 3 ASPO.
Der Prüfungsausschuss der Hochschule München besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ASPO).
Die genauen Anmeldetermine finden Sie unter Termine und Fristen.
Für alle Prüfungen ist eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt während des vom Prüfungsausschuss festgelegten Anmeldezeitraums auf elektronischer Weise (online). (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 ASPO)
Sie müssen sich für alle Prüfungen, die Sie in diesem Semester ablegen möchten, anmelden. Gleich welche Prüfungsform.
Eine Anmeldung zu einer Prüfung wirkt nur für den jeweils aktiven Prüfungszeitraum. Deshalb ist es auch wichtig, dass Sie Wiederholungsprüfungen erneut anmelden.
ACHTUNG: Die Prüfungsanmeldung zu den AW-Modulen der Fakultät 13 findet bereits mit der Belegung der Module statt. Nähere Informationen rund um die Belegung von AW-Modulen finden Sie direkt auf der Seite der Fakultät 13.
Die Anmeldetermine und das -verfahren für die Bachelor- und Masterarbeiten regeln die Fakultäten auf Vorschlag der Prüfungskommission.
Studierende sollten in der Regel am nächsten Arbeitstag nach der Online Prüfungsanmeldung über das Internet kontrollieren, ob diese erfolgreich war.
Gegen die Prüfungsanmeldung gerichtete Einwendungen Studierender werden nur bearbeitet, falls das Anmeldeprotokoll (pdf-file), auf dessen Ausdruck die Studierenden im Online Anmeldeverfahren ausdrücklich hingewiesen werden, vorgelegt wird.
Soweit eine Online Prüfungsanmeldung aus technischen oder anderen Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, hat die Anmeldung schriftlich, unter Angaben der Fächer/Module und der Anmeldecodenummer, spätestens eine Woche nach Ende des Anmeldezeitraumes (§ 18 ASPO) bzw. spätestens ein Arbeitstag nach Endes des Anmeldezeitraums (§ 6 Abs. 5 Satz 4 APO) im Sachgebiet Prüfung und Praktikum der Hochschule München zu erfolgen.
HINWEIS: Die Studien- und Prüfungsordnungen, für welche die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) gilt, sind in den Kopfzeilen markiert. Für alle anderen Studien- und Prüfungsordnungen gilt die Allgemeine Prüfungsordnung (APO).
Mit der Online Belegung des AW-Wahlpflichtmoduls erfolgt zugleich die Prüfungsanmeldung für dieses Modul. Eine erneute Prüfungsanmeldung ist nicht nötig. Nähere Informationen rund um die Belegung von AW-Modulen finden Sie direkt auf der Seite der Fakultät 13.
Studierende mit Behinderung, akuter oder chronischer Erkrankung, die nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, können einen Nachteilsausgleich (Prüfungsvergünstigung) beantragen soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Beeinträchtigung ist durch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen.
Der Antrag soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung im Sachgebiet Prüfung und Praktikum gestellt werden. Dieser kann über die PRIMUSS Online Services gestellt werden.
Der allgemeine vom Prüfungsausschuss festgelegte Prüfungszeitraum wird unter Fristen und Termine für jedes Semester bekanntgegeben. Zu allen Prüfungen (auch Wahlpflichtfächer, Seminararbeiten usw.) müssen Sie sich online zum offiziellen Prüfungsanmeldezeitraum anmelden. Dieser findet einmal im Semester statt. Den Zeitraum der Prüfungsanmeldung können Sie ebenfalls den Informationen unter Fristen und Termine, den Informationen auf der Internetseite oder den Informationsmails entnehmen.
Nach dem offiziellen Prüfungsanmeldezeitraum werden die Prüfungstermine spätestens vier Wochen und die Prüfungsräume spätestens eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraums von der jeweiligen Prüfungskommission bekanntgegeben. (vgl. § 17 Abs. 4 ASPO) Entweder über die Internetseiten der Fakultäten und/oder durch Aushänge.
Das Ergebnis der Bewertung von Prüfungen oder anderer Zulassungsvoraussetzungen, die
der vereinfachten Bewertung i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 4 RaPO unterliegen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einer weiteren Prüfung ist, ist der/dem Studierenden spätestens eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch die jeweilige Fakultät bekannt zu geben (§ 19 Abs. 3 ASPO).
Die für die Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Taschenrechner etc.) werden von den Fakultäten für die jeweilige Prüfung festgelegt.
Das Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel ist ein Verstoß gegen Prüfungsvorschriften. Beim Versuch des Verstoßes wird die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.
Bitte vergessen Sie nicht am Prüfungstag einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Für den Fall, dass Sie sich am Prüfungstag ausweisen müssen.
Des Weiteren sollten Sie sich bei der Fakultät erkundigen, welche mobilen Endgeräte (wie Smartphone, Smartwatch etc.) Sie in den Prüfungsraum mitnehmen dürfen.
Erste Wiederholungsprüfung (vgl. § 36 Abs. 1 ASPO)
An der Hochschule München abgelegte, nicht bestandene Prüfungen müssen an der Hochschule München im selben Studiengang wiederholt werden.
Jede im Erstversuch nicht bestandene Prüfung muss im darauffolgenden Semester wiederholt werden, anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.
Zweite Wiederholungsprüfung (vgl. § 36 Abs. 1 ASPO)
Eine zweite Wiederholung einer mit der Note „nicht ausreichend“ abgelegten Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule München in Bachelor- und Masterstudiengängen höchstens fünfmal möglich. Hierbei zählt, unabhängig von der jeweiligen Prüfungsform, jede in der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung ausgewiesene Prüfungsleistung als eine Prüfung.
Die zweite Wiederholungsprüfung muss in der Regel innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung angetreten werden. (Bitte überprüfen Sie dazu mögliche Regelungen in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung.)
Dritte Wiederholungsprüfung (vgl. § 36 Abs. 2 ASPO)
In Bachelorstudiengängen kann eine einzige Prüfung ein drittes Mal wiederholt werden.
Die dritte Wiederholungsprüfung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die/der Studierende bereits alle Module des Studiengangs außer der Bachelorarbeit und maximal dreier weiterer Module bestanden hat.
ABER! Studiengänge für die ASPO noch nicht gilt, gelten die Regelungen nach § 12 Abs. 1 Satz 6 APO: In Bachelorstudiengängen kann eine Prüfung ein drittes Mal wiederholt werden, soweit nicht die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bachelorstudienganges eine dritte Wiederholungsprüfung ausschließt.
Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen (Ausnahmen: Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit, eigener Krankheit oder Pflege eines nahen Angehörigen).
Bitte beachten Sie auch die Informationen des Prüfungsausschusses .
Zunächst und generell: nichts!
Eine Anmeldung verpflichtet nicht zur Teilnahme an einer Prüfung. Ein wirksamer Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung liegt vor, wenn der Studierende zur Prüfung nicht erscheint.
Keine Regel ohne Ausnahme!
Wenn bereits Fristen laufen, ist es nicht möglich ohne Konsequenzen von den Prüfungen fern zu bleiben.
Fristen beginnen zu laufen, wenn:
- Grundlagen- und Orientierungsprüfungen in der Regel je nach gültiger Studien- und Prüfungsordnung zum Ende des 1. bzw. 2. Fachsemester nicht angetreten werden.
- wenn bereits eine Wiederholungsfrist auf eine nicht bestandene Prüfung läuft.
- wenn die Regelstudienzeit um mehr als zwei Fachsemester überschritten wurde und zum Studienabschluss noch relevante Module offen sind.
In all diesen Fällen würden Sie die Note 5 wegen Fristüberschreitung erhalten, falls die Prüfung nicht angetreten wird oder Sie sich gar nicht erst anmelden!
Wenn Sie wegen Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, Prüfungen nicht antreten können, kann über einen formlosen Antrag die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen oder anderweitige Fristen (bspw. Grundlagen-und Orientierungsprüfungen/Überschreitung der Regelstudienzeit) angemessen verlängert werden.
Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Hochschule kann ein fach- oder amtsärztliches Attest verlangen. Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des Prüfungsausschusses . Weitere Hinweise finden Sie auch in unseren FAQ.
Sofern Sie den Rücktritt von einer zwingend anzutretenden Prüfung (Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder Wiederholungsprüfungen) erklären möchten, weil Sie nach eigener Einschätzung nicht prüfungsfähig sind, können Sie innerhalb einer Woche ab dem Prüfungstag eine Nachfrist zum Ablegen der Prüfung beantragen. Der Antrag muss schriftlich bei der Hochschule München, Bereich Prüfung und Praktikum, Lothstr. 34, 80323 München eingehen.
Die darin vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Wenn Sie den Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung erklären wollen, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise: Mit der Ausgabe der Prüfungsaufgabe gilt eine Prüfung als angetreten. Der Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung hat die Erteilung der Note „nicht ausreichend“ zur Folge, es sei denn, der Rücktritt erfolgte aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen (z.B. krankheits-bedingte Prüfungsunfähigkeit).
Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit, die einen Rücktritt nach sich zieht, muss unmittelbar der/dem Prüfer/in oder der Prüfungsaufsicht mitgeteilt werden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Zusätzlich müssen die Gründe für den Rücktritt der Hochschule München, Bereich Prüfung und Praktikum, Lothstr. 34, 80323 München, Fax-Nr.: 089 1265-1111, nach der Prüfung ohne Verzögerung, d.h. noch am Tag der betreffenden Prüfung, spätestens am dritten Arbeitstag nach der Prüfung, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist immer durch die Vorlage eines qualifizierten fach- oder amtsärztlichen Attests nachzuweisen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ausnahmslos nicht akzeptiert.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des Prüfungsausschusses.
Einsicht der bewerteten Prüfungen kann in der Regel am Tag der Notenbekanntgabe beim Prüfer direkt in der Fakultät vorgenommen werden. Der entsprechende Termin wird rechtzeitig unter Fristen und Termine bekanntgegeben.
Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme bis spätestens vier Wochen nach Beginn des Folgesemesters auf Antrag des Studierenden mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes der zuständigen Prüfungskommission möglich. Der begründete Antrag ist rechtzeitig an den Sachgebiet Prüfungen und Praktikum der Hochschule München zu richten. (vgl. § 33 Abs. 2 ASPO)
Nein, bestandene Prüfungen dürfen nicht noch einmal abgelegt werden. (vgl. Umkehrschluss aus Art. 26 Abs. 6 RaPO i. V. m. § 10 RaPO)
Sie können gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO gegen personenbezogene Prüfungsentscheidungen entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.
Nach Feststellung Ihrer letzten Studienleistung wird automatisch der Druck der Abschlussunterlagen angestoßen.
Die Ausstellung der Abschlussdokumente dauert ca. 6-8 Wochen und sobald diese zur Aushändigung bereit liegen, werden Sie schriftlich informiert.
Falls Sie einen vorzeitigen Nachweis über den Abschluss benötigen, können Sie eine Absolventenbescheinigung bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in beantragen.
Weitere Informationen rund um Abschlussdokumente.