FAQ Gebühren für das Studium ausländischer Studierender
Hier finden Sie die häufigsten Fragen (FAQ) und Antworten zu den Gebühren für das Studium ausländischer Studierender. Weitere wichtige Informationen zur Bewerbung, Zulassung und Einschreibung finden Sie hier sowie zusätzliche Informationen zum Studium an der Hochschule in den FAQ der Studienberatung .
Informationen zu Gebühren für ausländische Studierende
Die Höhe der Studiengebühren beläuft sich auf 500,00 Euro pro Semester für einen Bachelorstudiengang und 700,00 Euro pro Semester für einen Masterstudiengang.
Die Studiengebühren müssen bei Neuimmatrikulationen im Rahmen der Annahme des Studienplatzes (Antrag auf Immatrikulation) zusammen mit dem Semesterbeitrag und ggf. weiteren Gebühren für den Studiengang über das ePayment-Verfahren entrichtet werden.
Ab dem Sommersemester 2027 müssen Studierende die ab dem Wintersemester 2026/2027 neu immatrikuliert wurden die Studiengebühr zusammen mit dem Semesterbeitrag und ggf. weiteren Gebühren für den Studiengang im Rahmen des offiziellen Rückmeldezeitraums über das ePayment-Verfahren entrichtet werden
Bei Personen die unter §8 Absatz 2 Nr. 4 bis 6 der Hochschulgebührensatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München fallen ist ein Nachweis des Ausnahmetatbestandes notwendig. Zur Einreichung der notwendigen Unterlagen wenden sich neue Studierende nach Erhalt eines Zulassungsbescheides mit einer kurzen Schilderung der Sachlage via Mail an den Immatrikulationsbereich und erhalten dann weitere Informationen. Für Personen die in die anderen in §8 Absatz 2 der Hochschulgebührensatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München genannten Gruppen fallen ist kein gesonderter Antrag notwendig. Hier erfolgt die Umsetzung der Ausnahme automatisch durch die Hochschule.
Studierende die ab dem Wintersemester 2026/2027 neu immatrikuliert wurden, erhalten ab dem Sommersemester 2027 die Möglichkeit der Antragstellung via Primuss.
Die Beantragung der Ausnahme muss bei Neuimmatrikulationen innerhalb des Annahmezeitraums des Studienplatzes (Antrag auf Immatrikulation) erfolgen.
Ab dem Sommersemester 2027 müssen Studierende die ab dem Wintersemester 2026/2027 neu immatrikuliert wurden die Beantragung der Ausnahme innerhalb des offiziellen Rückmeldezeitraumes vornehmen.
Welche Dokumente eingereicht werden müssen, hängt vom jeweiligen Ausnahmetatbestand ab. Grundsätzlich müssen die eingereichten Dokumente hinlänglich das Vorliegen des Grundes nachweisen. Genauere Informationen erhalten Sie bei Neuimmatrikulation nach Erhalten des Zulassungsbescheides bei Kontaktaufnahme mit dem Immatrikulationsbereich (siehe Punkt „Wie kann die Befreiung beantragt werden“).
Studierende die ab dem Wintersemester 2026/2027 neu immatrikuliert wurden erhalten ab dem Sommersemester 2027 weitere Informationen innerhalb des offiziellen Rückmeldezeitraum via Primuss.
Bei neuimmatrikulierten Studierenden wird nach Zusendung des Antrags via Mail ein entsprechendes Uploadfeld im Bewerbungsportal freigeschaltet. Bei ab dem Wintersemester 2026/2027 neu immatrikulierten Studierenden wird es ab dem Sommersemester 2027 die Möglichkeit geben Dokumente via Primuss einzureichen
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt schnellstmöglich nach dessen Eingang.
Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt oder nicht können im Vorfeld einer Antragstellung nicht gegeben werden. Ob grundsätzlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt kann dem §8 Absatz 2 der Hochschulgebührensatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München entnommen werden. Hier sind alle Ausnahmetatbestände abschließend aufgeführt.
Ob der Nachweis des Ausnahmetatbestandes jedes Semester erneut erbracht werden muss, hängt vom Ausnahmetatbestand ab. Informationen hierzu werden im Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Die Studiengebühr bleibt für die gesamte Dauer des Studiums in einem Studiengang gleich. Sollte der Studiengang innerhalb der Hochschule München gewechselt werden, greifen die dann jeweils geltenden Studiengebühren.
Personen, die bereits an der Hochschule München studieren und derzeit keine Studiengebühren entrichten und ab dem Wintersemester 2026/2027 den Studiengang wechseln sind ab dem Wintersemester 2026/2027 zahlungspflichtig.
Für den Zeitraum einer Beurlaubung werden keine Studiengebühren erhoben.
Bei einer Doppelimmatrikulation an verschiedenen Hochschulen und sofern eine entsprechende Studiengebühr an beiden Hochschulen erhoben wird, besteht Gebührenpflicht und die Studiengebühr ist je Hochschule zu entrichten.