Studierenden, die wegen einer Behinderung oder Einschränkung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewahrt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewahrt werden.
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Bereich Themen unter "Prüfungsausschuss"
Anträge auf Nachteilsausgleich sollen spätestens mit der Prüfungsanmeldung, bis 18.11.2024, über PRIMUSS gestellt werden.
Antrag auf Nachteilsausgleich